FAQs – Häufig gestellte Fragen
Die Geschäftsstelle sichtet Ihre Meldung, und leitet sie bei Zuständigkeit an die Jury zur Bewertung weiter. Die Jury setzt sich mit der eingereichten Werbemaßnahme auseinander und stimmt ab, ob die entsprechende Werbung als diskriminierend bzw. sexistisch zu bewerten ist.
Die Interventionsmöglichkeiten der Jury sind unterschiedlich, insbesondere je nachdem, ob die Zuständigkeit für die Werbeflächen beim Land Berlin, den Bezirken, der BVG, der Deutschen Bahn oder bei Privaten liegt. Daher sind genaue Angaben über den Standort (und ggf. den Eigentümer des Werbeträgers, also beispielsweise den Namen auf einem Plakatrahmen) wichtig.
Sowohl der Berliner Senat als auch einzelne Bezirke haben ein Verbot diskriminierender und sexistischer Werbung in ihre Verträge mit Außenwerbern aufgenommen. Die Bewertung, ob eine Werbung diskriminierend ist, wird gemäß dem Berliner Rahmenkonzept (PDF-Datei, öffnet in neuem Fenster) von der Berliner Jury gegen diskriminierende und sexistische Werbung vorgenommen. Wenn die Jury beschließt, dass die Diskriminierung so schwerwiegend ist, dass nur eine sofortige Entfernung der Werbung aus dem öffentlichen Straßenland die erforderliche Abhilfe schaffen kann, informiert sie die für die Werbeverträge zuständige Behörde und bittet um die Einleitung des entsprechenden Verfahrens.
Bei privaten Werbeflächen, die nicht unter die öffentlich-rechtlichen Verträge mit dem Land Berlin fallen, wendet sich die Jury direkt an das werbetreibende Unternehmen. Sie erläutert, inwiefern die Werbemaßnahme diskriminierend ist, versucht aufzuklären, zu sensibilisieren und mit dem Unternehmen in Austausch zu kommen.
Die meldende Person wird – sofern sie dies wünscht – über diese Schritte auf dem Laufenden gehalten. Die Absendedaten einer meldenden Person werden in keinem Fall an Behörden oder Unternehmen weitergegeben. Zudem ist auch eine anonyme Meldung möglich, was es natürlich verunmöglicht, Informationen über den weiteren Verlauf zu erhalten.
Die Jury ist nur zuständig für Werbung, die sich an Menschen in Berlin wendet bzw. in Berlin sichtbar ist. Das umfasst beispielsweise in Berlin sichtbare Online-Werbung, nicht hingegen die Werbung auf einem Bus in Potsdam.
Ebenfalls nicht zuständig ist die Jury für politische Wahlwerbung, da deren rechtlicher Status ein anderer ist als der gewerblicher Reklame. Sie ist verfassungsrechtlich, insbesondere durch die Meinungsfreiheit sowie das Neutralitätsgebot des Staates, besonders geschützt.
Grundsätzlich ist es selbstverständlich immer möglich, sich mit Kritik unmittelbar an die für die Werbung Verantwortlichen zu wenden.
Ein weniger aufwändiger Weg ist eine Beschwerde beim Deutschen Werberat. Der Deutsche Werberat ist die Selbstkontrolleinrichtung der deutschen Werbewirtschaft. Der Werberat ist medienübergreifend zuständig – beispielsweise von Plakaten über Werbung in Sozialen Netzwerken bis zu Sponsoring-Maßnahmen. Nicht zuständig hingegen ist er für die Werbung von politischen Parteien, Kirchen, Stiftungen, Vereinen oder Nicht-Regierungsorganisationen, da bleibt dann nur der Weg, sich direkt an die Organisation zu wenden.
Eine Meldung beim Werberat kann nicht anonym erfolgen.
Der Deutsche Werberat übernimmt eine wichtige Rolle in der Kontrolle ethischer Standards in der Werbewirtschaft, allerdings wird rund 70% der Beschwerden nicht stattgegeben. Dies wird immer wieder bemängelt. Hierbei zielt die Kritik weniger auf die Bewertungskriterien des Werberats als auf deren Auslegung.
Was es nicht mehr gibt:
Im Fall von sexistischer Diskriminierung konnte eine Werbung auch im Portal „Werbemelder*in“ eingereicht werden. Es wurde von der Nicht-Regierungs-Organisation Pinkstinks Germany e.V. mit Förderung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aufgesetzt. Das Projekt „Werbemelder*in“ setzte auf Monitoring von und Sensibilisierung für sexistische Werbung.
Auf der Homepage von Pinkstinks findet sich ein Abschlussbericht des Projekts, ein Bericht über die vergangenen Aktivitäten gegen sexistischer Werbung, sowie eine Broschüre mit Tipps für diskriminierungsfreie Kommunikation in Industrie, Handel und Handwerk.
Wenn Sie eine Werbung melden möchten, liegt es in einem ersten Schritt in Ihrer Einschätzung, was Sie als diskriminierend empfinden. Danach beschäftigt sich die Jury mit Ihrer Meldung einschließlich Ihrer Erläuterung, warum Sie die Werbung für diskriminierend halten.
Die Einschätzung der Jury, deren Mitglieder Expertise zu zahlreichen Diskriminierungsformen versammeln, erfolgt auf Grundlage eines Kriterienkataloges, der sich am Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes, des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sowie des Berliner Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG) orientiert. Sie bewertet eine Werbung als diskriminierend und/oder sexistisch, wenn Personen oder Personengruppen abwertend oder entwürdigend dargestellt oder einer Beleidigung ausgesetzt werden aufgrund von
- Geschlecht,
- ethnischer Herkunft,
- rassistischen Zuschreibungen,
- antisemitischen Zuschreibungen,
- Religion und Weltanschauung,
- Behinderung,
- einer chronischen Erkrankung,
- Lebensalter,
- Sprache,
- sexueller Identität,
- geschlechtlicher Identität,
- sozialem Status und sozialer Herkunft,
- äußerer Erscheinung,
- Geschlechtsausdruck.
Dabei werden Aspekte wie Bildarrangement, Produktbezug, Stereotypen, Körpernormen, die Legitimation von Dominanzverhältnissen und Intersektionalität berücksichtigt. Die Jury entscheidet mit einer Zweidrittelmehrheit der teilnehmenden Mitglieder über die Bewertung der Werbung.
Andere Organisationen haben ähnliche Kriterienkataloge formuliert, beispielsweise die Verhaltensregeln des Deutschen Werberats gegen Herabwürdigung und Diskriminierung von Personen. Der Leitfaden enthält (fiktive) Werbungs-Beispiele, um die Entscheidungskriterien des Werberats zu erläutern.
Bezogen auf Sexismus hat die feministische NGO Pinkstinks Kriterien zur Einordnung veröffentlicht und mit einigen Beispielen veranschaulicht (in ihrem Abschlussbericht Monitoring sexistischer Werbung, S. 6-7).
Die aktuellen Mitglieder der Jury können auf der Startseite nachgelesen werden.
Die Geschäftsordnung (PDF-Datei, öffnet in neuem Fenster) der Jury hält in §4 (1) fest:
- „Die Jury besteht aus bis zu zehn Mitgliedern mit einschlägigem Sachverstand. Sie ist multiprofessionell, divers, unabhängig, überparteilich und mindestens hälftig mit Frauen besetzt. Es sind Fachleute aus unterschiedlichen Handlungsfeldern der zivilgesellschaftlichen Antidiskriminierungsarbeit sowie aus Wissenschaft, Bildung, Verwaltung und Wirtschaft vertreten.“
Die Berufung der Jury-Mitglieder erfolgt durch die im Berliner Senat für Antidiskriminierung zuständige Senatorin oder den zuständigen Senator. Die Jury ist ehrenamtlich tätig.